AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

LEINER Energie Gebäude Klimatechnik – Thomas Leiner
Taunusstraße 3, 34302 Guxhagen
Telefon: 0175 3335599 · E-Mail: info@leiner-egk.de

Version 1.0 · Stand: 18.10.2026

1. Geltungsbereich und Vorrang individueller Vereinbarungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen von LEINER Energie Gebäude Klimatechnik – Thomas Leiner in den Bereichen Elektrotechnik, Photovoltaik, Ladeinfrastruktur und Klimatechnik, insbesondere für Installation, Montage, Reparatur, Fehlersuche und Wartung in Deutschland. Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Die VOB/B und VOB/C gelten nicht allein aufgrund dieser AGB; ihre Anwendung bedarf einer gesonderten wirksamen Vereinbarung.

2. Angebot und Vertragsschluss

Der Leistungsumfang, die Preise und eine etwaige Annahmefrist ergeben sich aus dem Angebot. Ein verbindliches Angebot kann innerhalb der angegebenen Frist angenommen werden. Bei ausdrücklich freibleibenden Angeboten kommt der Vertrag erst durch unsere Annahme des Kundenauftrags zustande.

Verträge können insbesondere per E-Mail, durch Annahme im Kundencenter oder vor Ort geschlossen werden. Eine Auftragsbestätigung, die vom angenommenen Angebot abweicht, ändert den Vertrag nur mit Zustimmung des Kunden. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

3. Leistungsumfang und zusätzliche Arbeiten

Maßgeblich ist der vereinbarte Leistungsumfang. Werden zusätzliche Arbeiten erforderlich, informieren wir den Kunden über deren Art und voraussichtliche Mehrkosten. Vor ihrer Ausführung werden Umfang und Vergütung vereinbart. Gesetzliche Regelungen zu Leistungsänderungen bleiben unberührt.

Ertrags-, Einsparungs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen auf den jeweils angegebenen Annahmen. Eine zusätzliche Garantie für bestimmte Erträge oder Einsparungen wird nur bei entsprechender Vereinbarung übernommen. Vertraglich geschuldete Eigenschaften, die vereinbarte Funktion und gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

4. Gesonderter Auftrag zur Fehlersuche und Diagnose

Bei gesondert beauftragter Fehlersuche schulden wir die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Prüf- und Diagnosearbeiten und die Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse. Soweit kein bestimmter Diagnoseerfolg ausdrücklich vereinbart wird, werden die abschließende Ermittlung der Fehlerursache und die Beseitigung des Fehlers nicht zugesagt. Eine bereits vereinbarte Reparaturpflicht wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

Der Kunde und LEINER vereinbaren vor Beginn den Untersuchungsumfang, einen Zeitrahmen, den Stundensatz und einen Kostenhöchstbetrag. Fachgerecht durchgeführte Diagnosearbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand innerhalb dieses Rahmens vergütet, auch wenn die Fehlerursache nicht abschließend festgestellt werden kann.

Bei Erreichen des Zeit- oder Kostenlimits enden die beauftragten Diagnosearbeiten. Weitere Diagnosearbeiten oder eine Reparatur bedürfen einer neuen Freigabe. Gesetzliche Ansprüche wegen mangelhafter Leistung bleiben unberührt.

5. Preise, Anfahrt und Zahlung

Es gelten die vor Vertragsschluss vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der jeweils anfallenden Umsatzsteuer angegeben. Bei Abrechnung nach Aufwand gelten die vorab vereinbarten Stunden- und Materialpreise.

Fahrzeugkosten: Für Einsätze in Guxhagen einschließlich sämtlicher Ortsteile fallen keine zusätzlichen kilometerabhängigen Fahrzeugkosten an. Für Einsatzorte außerhalb dieses Gemeindegebiets berechnen wir je vereinbarter An- und Rückfahrt 1,20 EUR einschließlich der jeweils anfallenden Umsatzsteuer pro angefangenem Kilometer der einfachen Entfernung zwischen unserem Firmenstandort und dem Einsatzort. Maßgeblich ist die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung. Der so errechnete Betrag deckt die Fahrzeugkosten für Hin- und Rückfahrt zusammen ab; eine Verdoppelung der Entfernung findet nicht statt. Beispiel: 12,3 km einfache Entfernung ergeben 13 x 1,20 EUR = 15,60 EUR für Hin- und Rückfahrt zusammen. Die Entfernung wird ab dem Firmenstandort berechnet; außerhalb des Gemeindegebiets gibt es keinen zusätzlichen Freibetrag für innerhalb Guxhagens verlaufende Streckenanteile.

Fahrt- und Rüstzeit: Die tatsächlich für den Auftrag erforderliche Fahrtzeit für Hin- und Rückfahrt sowie die erforderliche auftragsbezogene Rüstzeit werden als Arbeitszeit zum vor Vertragsschluss vereinbarten Stundensatz je eingesetztem Mitarbeiter berechnet. Dies gilt auch innerhalb Guxhagens und seiner Ortsteile. Rüstzeit umfasst die für den konkreten Auftrag erforderliche Vorbereitung und das Bereitstellen, Aufbauen und Abräumen von Werkzeugen und Arbeitsmitteln; allgemeine betriebliche Organisation ist nicht umfasst. Auf andere Aufträge entfallende Zeiten und doppelte Zeitberechnungen werden nicht berechnet. Fahrt-, Rüst- und eigentliche Leistungszeit werden nachvollziehbar ausgewiesen.

Die Fahrzeugkosten kommen zur Vergütung der Fahrt- und Rüstzeit hinzu. Berechnungsgrundlagen und Stundensatz werden vor Vertragsschluss mitgeteilt; weitere Fahrten bedürfen einer vorherigen Vereinbarung. Individuell vereinbarte Inklusiv- oder Pauschalpreise haben Vorrang. Gesetzlich von uns zu tragende Kosten, insbesondere einer geschuldeten Nacherfüllung, werden dem Kunden nicht zusätzlich berechnet.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu bezahlen, frühestens jedoch bei Eintritt der gesetzlichen Fälligkeit. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen. Abschlagszahlungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden.

Eine Vergütung für die Erstellung eines Kostenanschlags oder für gesonderte Planungsleistungen wird nur aufgrund einer vorherigen entsprechenden Vereinbarung verlangt.

6. Mitwirkung und Ausführung

Der Kunde ermöglicht den vereinbarten Zugang zu den Arbeitsbereichen und teilt ihm bekannte, für die Arbeiten erhebliche Informationen zur Anlage mit. Vertraglich vereinbarte Vorleistungen und Unterlagen stellt er rechtzeitig bereit. Unsere eigenen Prüfungs-, Beratungs-, Schutz- und Anmeldepflichten bleiben bestehen.

Erkennbare Hindernisse für die Ausführung teilen sich die Vertragsparteien unverzüglich mit.

7. Termine, Netzbetreiber und Behörden

Verbindliche Ausführungstermine werden ausdrücklich vereinbart. Bei absehbaren Verzögerungen informieren wir unverzüglich über Ursache und voraussichtliche Auswirkungen. Gesetzliche Ansprüche wegen Verzögerungen bleiben unberührt.

Welche Anmeldungen, Genehmigungen und Abstimmungen mit Netzbetreibern, Messstellenbetreibern oder Behörden von uns übernommen werden, ergibt sich aus dem Vertrag. Unsere eigenen vereinbarten Koordinierungs- und Mitwirkungspflichten bleiben bestehen.

8. Abnahme

Soweit eine Werkleistung geschuldet ist, erfolgt die Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Wunsch einer Vertragspartei wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Darin sollen festgestellte Mängel und ausstehende Arbeiten dokumentiert werden. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

9. Mängelrechte, Garantien und Haftung

Für Mängel und Haftung gelten die gesetzlichen Vorschriften einschließlich der gesetzlichen Verjährungsfristen. Herstellergarantien bestehen zusätzlich und schränken die gesetzlichen Ansprüche gegen LEINER nicht ein.

10. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von LEINER, soweit das Eigentum nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere durch Einbau oder Verbindung, übergeht.

11. Kündigung und Widerruf

Gesetzliche Kündigungsrechte und die daraus folgenden Vergütungsregelungen bleiben unberührt. Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu. Hierüber informieren wir gesondert mit der zum Vertrag passenden Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular.

Ein gewünschter Arbeitsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist wird gesondert dokumentiert. Er führt nicht bereits für sich genommen zum Wegfall des Widerrufsrechts. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere für ausdrücklich angeforderte dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bleiben unberührt.

12. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts bleiben unberührt, soweit sie anwendbar sind. Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei unwirksamen Bestimmungen gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen.

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